Satzung

Tennis-Sport-Club Porta e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennis-Sport-Club Porta e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Porta Westfalica.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Tennissports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter und ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Tennis-Sport-Club Porta e.V. ist Mitglied im Westfälischen Tennis-Verband e.V. (WTV e.V.)

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, unterschieden werden:

  1. Einzelmitglieder, aktiv
  2. Ehepaare und Lebensgemeinschaften, aktiv
  3. Einzelmitglieder, passiv
  4. Studenten und Auszubildende, aktiv
  5. Schüler und Jugendliche, aktiv
  6. Ehrenmitglieder

Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt der Mitglieder
  3. Ausschluss eines Mitglieds
  4. Streichung der Mitgliedschaft.

§ 7 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Gleiches gilt auch für „Änderungskündigungen“ (aktiv auf passiv).

§ 8 Ausschluss eines Mitglieds

Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss aus dem Verein beendet werden, ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Dem vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht des Einspruches zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Der Einspruch ist binnen einer Frist von 4 Wochen seit dem Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einzulegen.

Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein ausscheiden.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen und / oder den finanziellen Abgeltungen für Arbeitsstunden im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 10 Verbindlichkeiten

Etwaige Verbindlichkeiten eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben bestehen. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 11 Mitgliedsbeitrag, Sonderzahlungen und Dienstleistungen

Von allen aktiven und passiven Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 15.02. eines jeden Jahres zu zahlen und auch für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Bei Eintritt in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind jährlich zur Leistung von 6 Arbeitsstunden zur Herrichtung und Pflege der Tennisanlage verpflichtet. Ersatzweise können die Arbeitsstunden auch finanziell abgegolten werden, die Höhe des Stundensatzes beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder sind von der Leistung der Arbeitsstunden befreit.

Sonderregelungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 13 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  2. dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der 1. Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Hauptkassierer
  • der Schriftführer.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • der Jugendwart
  • der Platzwart
  • der Sportwart.

Je 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam, wobei mindestens 1 Vorstandsmitglied die Funktion des 1. oder des stellvertretenden Vorsitzenden bekleiden muss.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Zur Wahrung der Kontinuität in der Führung des Vereins scheidet jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder aus.

In geraden Kalenderjahren werden gewählt:

  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Hauptkassierer
  • der Jugendwart

In ungeraden Kalenderjahren werden gewählt:

  • der 1. Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Platzwart
  • der Sportwart

Wiederwahlen sind zulässig.

§ 14 Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstands

Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000,00 € die Zustimmung der Mitglieder- versammlung erforderlich ist.

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

  1. jährlich 1 mal, möglichst bis zum 31. März eines jeden Jahres,
  2. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  3. wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt.

§ 16 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen, die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.

Die Zustellung der Berufung der Mitgliederversammlung mit elektronischen Medien ist zulässig, Mitglieder, die nicht über elektronische Medien verfügen, werden wie bisher in Papierform benachrichtigt.

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die gemäß §15 a einzuberufende Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen der gem. § 13 neu zu wählenden Vorstandsmitglieder,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  • Anträge, die vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden
  • Entscheidung über von Mitgliedern gestellte Anträge und sonstiges.

§ 17 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

Die Zahl der anwesenden und nicht erschienenen Mitglieder bleibt unberücksichtigt.

Stimmberechtigt sind:

  • aktive Mitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

§ 18 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Zu dem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist gem. § 41 BGB eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 20 Änderung des Vorstands und Änderung der Satzung

Jede Änderung des Vorstands ist gem. § 67 BGB vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen anzumelden.

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gem. § 71 BGB der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.

§ 21 Kassenprüfer

Die Kassen- und Haushaltsführung des Vorstandes wird durch 2 Kassenprüfer geprüft. Diese sind verpflichtet, mindestens zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen, dessen wesentlicher Inhalt der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen ist. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den schriftlichen Prüfungsbericht einzusehen.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Gewählten dürfen weder dem Vorstand angehören noch von diesem vorgeschlagen sein.

Nur jeweils einer der Kassenprüfer kann wieder gewählt werden. Keiner kann aber das Amt länger als 2 Jahre hintereinander bekleiden.

§ 22 Spielbetrieb

Der Spielbetrieb wird durch die Platz- und Spielordnung sowie durch andere zur Erfüllung des Vereinszweckes erlassene Ordnungen geregelt.

§ 23 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Das Vereinsvermögen fällt an die Stadt Porta Westfalica, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB über das Vereinsrecht.

§ 24 Schlussbestimmungen

In allen Sport- und Disziplinarangelegenheiten ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

Im Text ist bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gewählt, gleichwohl können alle Ämter auch von Frauen besetzt werden.

Der Verein bekennt sich zum Doping-Verbot. Die Einzelheiten regelt die DTB-Anti-Doping-Ordnung.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27. Januar 2012